Satzung

Bundesverband Deutscher Angus-Halter e.V.

BDAH e.V.
Stand: 27.06.2014

§ 1 Name - Sitz - Geschäftsbereich - Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bundesverband Deutscher Angus-Halter e.V." (nachfolgend Verein genannt). Er hat seinen Sitz in Lüneburg. Sein Geschäftsbereich ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein dient der Verbreitung des Angusrindes im In- und Ausland und der Interessensvertretung der Anguszüchter und -halter.
1.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagenersatz ist möglich.

2. Zu seinen Aufgaben gehört vornehmlich:
2.1 die Unterstützung der Züchtervereinigungen bei der Erarbeitung von Zuchtprogrammen, Leistungsprüfungsmethoden und Methoden der Zuchtwertschätzung für das Angusrind.
2.2 die Förderung des Einsatzes wertvoller Zuchttiere und Vermittlung von Angusgenetik im In- und Ausland.
2.3 die Information der Mitgliedsbetriebe und Züchtervereinigungen über spezielle Zucht-, Haltungs-, Management- und Wirtschaftlichkeitsfragen des Angusrindes, die Förderung der Forschung auf diesem Gebiet und die Förderung einer nutzbringenden Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Instituten und allen Organisationen und Behörden der Landwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
2.4 die Suche neuer Vermarktungswege für das Angusrind und die Unterstützung der Vermarktung durch geeignete PR-Maßnahmen.
2.5 die Unterstützung der Zusammenarbeit der Züchtervereinigungen bei der Zuchtbuchführung.
2.6 die Förderung und Unterstützung des Schauwesens zur besseren Darstellung des Angusrindes im In- und Ausland, sowie die Organisation von Schauen auf Bundesebene.
2.7 die Abhaltung von Angustagen zur Förderung eines guten Zusammenhalts und gegenseitiger Information der Mitglieder über die Geschäftsbereiche der Züchtervereinigungen hinaus.
2.8 die Unterstützung und Organisation einer guten internationalen Zusammenarbeit.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat

  • ordentliche Mitglieder
  • fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen und Betriebe des In- und Auslandes werden, die Angusrinder züchten oder halten oder diese züchterisch betreuen.

3. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen des In- und Auslandes werden, von denen eine Förderung der Zwecke des Vereins erwartet werden kann. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme. Ihnen stehen die Einrichtungen des Vereins zur Verfügung.

4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Angushaltung besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

5. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, besonders verdiente Personen mit der Dr.-Karl-Heinz-Drögemeier-Verdienstmedaille zu ehren und auszuzeichnen.

§ 4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erfolgt durch die Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand. Dem Antrag einer Züchtervereinigung muss ein Exemplar ihrer Satzung beigefügt sein. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung kann auf der folgenden Mitgliederversammlung angefochten werden. Diese entscheidet endgültig. Für das Beitrittsjahr ist der gesamte Jahresbeitrag zu zahlen.

2. Die Mitgliedschaft erlischt:

2.1 bei natürlichen Personen durch den Tod.

2.2 bei juristischen Personen und Betrieben bei deren Auflösung.

2.3 bei allen Mitgliedern:
2.3.1 durch Austritt, der durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden muss.
2.3.2 durch Ausschluss, der bei fortgesetzter unpünktlicher Zahlung oder Handelns gegen die Interessen des Vereins, durch Beschluss des Beirates erfolgen kann. Bevor der Beirat entscheidet, hat er dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss bedarf der Begründung und ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mitzuteilen. Er tritt mit dem Tage in Kraft, an dem der Brief ausweislich des Rückscheines dem Mitglied zugegangen ist. Eine Berufung gegen den Ausschluss vor der Mitgliederversammlung, die endgültig entscheidet, ist möglich. Sie muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbescheides bei der Geschäftsstelle des Vereins eingehen.

2.4 Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben ihre vollen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere auch für das laufende Geschäftsjahr, in dem die Mitgliedschaft erlischt, nachzukommen.

2.5 Alle Rechte aus der Mitgliedschaft erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 5 Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und satzungsgemäß erlassener Bestimmungen das Recht:
1.1 die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.
1.2 an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und vom Verein Beratung in Fragen der Anguszucht und -haltung sowie der Vermarktung ihrer Erzeugnisse zu erhalten.

2. Die ordentlichen Mitglieder sind in die Organe nach § 7 wählbar.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet:
1.1 die Interessen des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was ihn und sein Ansehen zu schädigen geeignet ist.
1.2 die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten.
1.3 die Beiträge pünktlich zu zahlen, deren Höhe im Rahmen der Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

2. Verstöße gegen die in Nr. 1 aufgeführten Pflichten kann der Vorstand nach Abstimmung mit dem Beirat ahnden. Zuvor hat er dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. Als abwehrende Maßnahmen sind zulässig:
2.1 Verwarnung
2.2 Ausschluss
Sie sind in schriftlicher Form mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.

Daneben wird ein Geschäftsführer bestellt.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und vier Stellvertretern. Der Vorsitzende und die Stellvertreter sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Intern wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

2. Der Geschäftsführer berät die Organe des Vereins und führt nach Weisung des Vorstandes die Geschäfte.

3. Dem Vorstand obliegen insbesondere:
3.1 die Vorbereitung der Tagesordnung der Beiratssitzungen und der Mitgliederversammlungen.
3.2 die Durchführung gefasster Beschlüsse der Organe.
3.3 die Überwachung der laufenden Geschäfte.
3.4 die Aufnahme neuer Mitglieder.
3.5 Personen vorzuschlagen, die mit der Dr.-Karl-Heinz-Drögemeier-Verdienstmedaille des Vereins ausgezeichnet werden sollen.
3.6 die Organisation von Vereinsschauen.

4. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Im zweijährigen Wechsel werden gewählt:

  • Vorsitzender und 2 Stellvertreter
  • 2 Stellvertreter.

Wiederwahl ist möglich. Die stellvertretenden Vorsitzenden sollten aus verschiedenen Regionen Deutschlands kommen und nicht der gleichen Züchtervereinigung angehören. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet einer während der Wahlperiode aus, so hat die nächste Mitgliederversammlung einen Ersatz für den Rest der Wahlperiode zu wählen.

5. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Seine Mitglieder können die Erstattung ihrer Kosten nach Maßgabe der Geschäftsordnung und des geltenden Vereinsrechts beanspruchen.

§ 9 Beirat

1. Der Beirat besteht aus:
1.1 dem Vorstand
1.2 je einem Mitglied des jeweiligen Bundeslandes. Die Vertretung ist eigenständig im Bundesland zu regeln.
1.3 dem Geschäftsführer mit beratender Stimme.

2. Die Geschäftsführer bzw. Zuchtleiter der Züchtervereinigungen, die Mitglied des Vereins sind, können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

3. Beiratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.

4. Dem Beirat obliegt insbesondere:
4.1 die Interessen der Mitglieder aus allen Bundesländern zum Wohle des Vereins und seiner Mitglieder zu koordinieren und die Vorschläge dazu dem Vorstand zur Umsetzung vorzuschlagen.
4.2 die Ziele des Vereins in den Regionen zu unterstützen und zu fördern.
4.3 den jährlich in einem anderen Bundesland stattfindenden Angustag in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Regionen zu organisieren.
4.4 die Festlegung von Veranstaltungen des Vereins.
4.5 die Beratung des Haushaltsvoranschlags und der Rechnungslegung.
4.6 die Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Beitragsordnung.
4.7 die Beratung und Verabschiedung von Richtlinien für das Zuchtziel des Angusrindes in Deutschland zur Empfehlung für das Zuchtbuch der Züchtervereinigungen.
4.8 die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern und die Empfehlung an die Mitgliederversammlung über den Ausschluss von Mitgliedern bei Berufungsverfahren.
4.9 die Beschlussfassung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und zur Auszeichnung mit der Dr.-Karl-Heinz-Drögemeier-Verdienstmedaille.
4.10 die Bestellung und Festlegung der Entlohnung des Geschäftsführers.

5. Mindestens einmal im Jahr sind Sitzungen des Beirates einzuberufen. Die Einladung muss 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge eines Beiratsmitglieds zur Tagesordnung müssen bei der Geschäftsstelle spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin eingereicht werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Der Beirat ist unter Voraussetzung der ordnungsgemäßen Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens fünf Beiratsmitglieder sie beantragen. Der Beirat übt seine Tätigkeit im Verein ehrenamtlich aus.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen. Anträge eines Mitgliedes zur Tagesordnung müssen bei der Geschäftsstelle spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin eingereicht werden. Für den Termin der Fristen ist das Datum des Poststempels maßgebend.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn es vom Beirat oder mindestens einem Drittel der Mitglieder auf schriftlichem Antrag unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
3.1 die Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden.
3.2 die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresabschlussrechnung.
3.3 die Entlastung des Vorstandes.
3.4 die Genehmigung der Beitragsordnung.
3.5 die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
3.6 die Wahl von Rechnungsprüfern.
3.7 die endgültige Entscheidung bei Berufungsverfahren von Mitgliederausschlüssen.
3.8 Satzungsänderungen.

4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, im Falle der Verhinderung ein von der Mitgliederversammlung zu wählendes Mitglied des Beirates.

5. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Fristen zu stellen.

6. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auf­lösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen.

7. Über die Zulassung eines nicht fristgerecht gestellten, schriftlichen oder eines in der Versammlung gestellten mündlichen Antrages, ausgenommen Eventualanträge zur Tagesordnung, entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit. Ein Antrag auf Satzungsänderung darf nur behandelt werden, wenn er als besonderer Punkt der Tagesordnung aufgeführt und im Beirat vorberaten ist.

8. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind unter Voraussetzung der ordnungsgemäßen Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der die Zahl der Stimmberechtigten ersichtlich ist. Geheime Wahl kann durchgeführt werden. Sie muss durchgeführt werden, wenn dies gewünscht wird. Über die Versammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift durch den Geschäftsführer des Vereins oder seine Vertretung anzufertigen. Der Versammlungsleiter bzw. Wahlleiter kann Stimmzähler benennen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

9. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Ein ordentliches Mitglied kann sich durch Vollmacht vertreten lassen.

10. Der Mitgliederversammlung gehören mit beratender Stimme an:
10.1 Ehrenmitglieder
10.2 fördernde Mitglieder
10.3 der Geschäftsführer
10.4 die Geschäftsführer bzw. Zuchtleiter der angeschlossenen Züchtervereinigungen.

§ 11 Gemeinnützigkeit

Die von den Organen gefassten Beschlüsse dürfen nicht den Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung über die Ausschließlichkeit widersprechen.

§ 12 Geschäftsstelle

1. Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle für die Führung der Geschäfte.

2. Der Sitz der Geschäftsstelle wird vom Beirat auf Empfehlung des Vorstandes festgelegt.

3. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes. Er wird auf Vorschlag des Vorstandes vom Beirat bestellt. Dem Geschäftsführer obliegen:
3.1 die Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung.
3.2 die Erledigung und Überwachung des Geschäftsverkehrs.
3.3 die Erstellung des Jahresabschlusses sowie des Haushaltsvoranschlages.
3.4 die Fertigungen der Niederschriften über die Sitzungen der Organe des Vereins.

§ 13 Rechnungsprüfer

Nach Abschluss des Rechnungsjahres wird der Jahresabschluss durch Rechnungsprüfer geprüft. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich auf die Dauer von zwei Jahren einen Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt und verpflichtet, in Anwesenheit des Geschäftsführers oder seines Vertreters die Rechnungen des Vereins sachlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Sie stellen den Antrag zur Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung.

§ 14 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Zur Rechtwirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von ¾ aller anwesenden Stimmen erforderlich.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins fallen die nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Mittel an die Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft zum Zwecke der Förderung der Fleischrinderzucht mit der Maßgabe, dass die Vermögenswerte nicht für Personal- und Bürokosten verwendet werden dürfen.